(1) 1Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. 2Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. (2) 1Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22 d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljährlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. 2Der Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. (2 a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22 d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18 a abzugeben. (3)
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