(1) 1Der Vertragsarzt hat einen Vertragsarztstempel zu verwenden. 2Das Nähere über den Vertragsarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren. (2) Bei den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung kann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist. (3)
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