§ 23 BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 23 BAfoeG Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken. (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet. (4) Abweichend von Absatz 1 werden 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,