§ 23 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 23 EKV Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis

§ 23 Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die nach § 7 Abs. 1 zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Versicherten vorzulegende Krankenversichertenkarte (Versichertenkarte) enthält gemäß § 291 Abs. 2 SGB V folgende Angaben: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Ersatzkasse mit einer Kassenkurzbezeichnung und dem Institutionskennzeichen der Krankenkasse, 2. den Familiennamen, Titel und Vornamen des Versicherten (die Angabe des Titels entfällt, sofern vom Versicherten gewünscht), 3. das Geburtsdatum des Versicherten, 4. die Anschrift des Versicherten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Zustellbereich, einschließlich eines Kennzeichens für die Länderkennung für die im Ausland wohnenden Mitglieder, 5. die Krankenversichertennummer, 6. den Versichertenstatus, einschließlich eines Kennzeichens für Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form, 7. die Vertragskassennummer (VKNR), 8. bei Befristung der Gültigkeit die Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs. (2) 1Die Ausgabe der Krankenversichertenkarte erfolgt durch die Ersatzkasse. 2Sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des Versicherten oder eines gesetzlichen Vertreters (z. B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres).