§ 231 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 231 BewG Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. 2Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. (2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.