§ 238 b InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 238 b InsO Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

§ 238 b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

InsO ( Insolvenzordnung )

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.