§ 239 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 239 KAGB Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung

§ 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. 2Er darf ferner für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält. (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 1. für eigene Rechnung erwerben, 2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder