(1) 1Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich. (2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl. (3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist. (4) 1Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach §
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