(1) 1Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen zu führen. 2Wortverbindungen, wie z. B. "Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft", sind unzulässig. (2) 1Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden. 2Das gilt nicht, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird.
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