(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. (2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie 1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
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