§ 258 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 258 AO Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.