§ 26 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20

§ 26 BNotO Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen des § Absatz und des § besonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm beschäftigten Personen hinzuwirken. Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.