§ 260 b KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 260 b KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 260 b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben: 1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, 2. Immobilien, 3. Wertpapiere, 4. Geldmarktinstrumente, 5. Bankguthaben, 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und 7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 7. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass 1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und 2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind. (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Immobilien und Rechten angelegt werden. (4)