§ 28 b EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 28 b EEG2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 28 b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt. (2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 1 400 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 1 800 Megawatt zu installierende Leistung und 4. in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2 300 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 3Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils