§ 28 c EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 28 c EEG2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

§ 28 c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt. (2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende Leistung und 4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich jeweils a) ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und b) ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils