§ 293 b AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 2017-07-17

§ 293 b AktienG Prüfung des Unternehmensvertrags

§ 293 b Prüfung des Unternehmensvertrags

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden. (2) § 293 a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.