§ 31 a Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 31 a Aerzte_ZV (Ermächtigung von Krankenhausärzten)

§ 31 a (Ermächtigung von Krankenhausärzten)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die 1. in einem Krankenhaus, 2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag nach § 111 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder 3. nach § 119 b Satz 3 des Fünftens Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen, soweit sie über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügen und der Träger der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, zustimmt. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten nach Satz 1 nicht sichergestellt wird. (2)