§ 31 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 28.06.2023

§ 31 AEntG Leistungsanspruch

§ 31 Leistungsanspruch

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungsstellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen sowie für die in diesem Zusammenhang erfolgende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbildungsangeboten und Informationsmaterialien einen kalenderjährlichen Anspruch in Höhe von bis zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. (2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Beratung 1. sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen oder beschäftigt waren, 2. für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird und 3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Gewerkschaft voraussetzt. (3)