(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen Stellen Daten erheben; zu den inländischen öffentlichen Stellen zählt auch die inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153. 2Die inländischen öffentlichen Stellen erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung von deren Aufgaben auf deren Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine in diesem oder in anderen Gesetzen geregelten Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. (2) 1Die Anfragen sind von der inländischen öffentlichen Stelle unverzüglich zu beantworten. 2Daten, die mit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur Verfügung zu stellen. (3)
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|