§ 32 a Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 32 a Aerzte_ZV (Persönliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des ermächtigten Arztes; Vertretung)

§ 32 a (Persönliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des ermächtigten Arztes; Vertretung)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

1Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.