§ 324 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 324 a HGB Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a

§ 324 a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a entsprechend anzuwenden. 2An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) 1Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2 a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. 2Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2 a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.