§ 339 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 339 ZPO Einspruchsfrist

§ 339 Einspruchsfrist

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) 1Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.