§ 34 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 2021-06-25

§ 34 EGGVG (Rechtswirkungen der Maßnahmen)

§ 34 (Rechtswirkungen der Maßnahmen)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Sind Gefangene von Maßnahmen nach § 33 betroffen, so gelten für sie, von der ersten sie betreffenden Maßnahme an, solange sie von einer Feststellung erfaßt sind, die in den Absätzen 2 bis 4 nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen werden gehemmt, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften unterbrochen werden. (3) In Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren, für die die Vorschriften der Strafprozeßordnung als anwendbar erklärt sind, gilt ergänzend folgendes: 1. Gefangenen, die keinen Verteidiger haben, wird ein Verteidiger bestellt.