§ 34 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 34 EKV Abrechnungsregeln

§ 34 Abrechnungsregeln

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der Vertragsarzt bestätigt, dass die abgerechneten Leistungen persönlich erbracht worden sind (§ 14) und dass die Abrechnung sachlich richtig ist. (2) Leistungen, deren Abrechnung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen oder Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (§ 135 Abs. 3 SGB V) an die Erfüllung besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, werden nur vergütet, wenn der Vertragsarzt die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen hat. (3) Der Vertragsarzt hat ergänzende Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten. 1Der Vertragsarzt hat die Abrechnungsunterlagen zu den festgesetzten Terminen der zuständigen KV-Abrechnungsstelle einzureichen. 2Verspätet eingereichte Abrechnungen kann die Kassenärztliche Vereinigung bis zur Abrechnung des nächsten Kalendervierteljahres zurückstellen. 3Im Übrigen gelten für verspätet eingereichte Abrechnungen die Ordnungsvorschriften der Kassenärztlichen Vereinigung. 4Die Abrechnung von vertragsärztlichen Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen. (4)