§ 35 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 35 ArbGG Zusammensetzung, Bildung von Kammern

§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. (3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2§ 17 gilt entsprechend.