§ 35 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 2023-03-14

§ 35 OWiG Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde

§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist. (2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.