§ 352 d FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54 vom 2024-02-21

§ 352 d FamFG Öffentliche Aufforderung

§ 352 d Öffentliche Aufforderung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.