§ 354 RVO
FNA: 820-1
Fassung vom: 15.12.1924
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246 vom 2012-10-23

§ 354 RVO (Anstellung; Kündigung und Entlassung)

§ 354 (Anstellung; Kündigung und Entlassung)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt. (2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden. (3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde. (4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. (5)