§ 359 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der Beweisbeschluss enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.