(1) 1Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, 2. Beamtinnen und Beamte und 3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" errichtet. 2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. (2) Das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird finanziert aus 1. regelmäßigen sowie ergänzenden Zuweisungen der Bundesagentur, 2. den sich nach §
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