§ 369 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54 vom 2024-02-21

§ 369 FamFG Verteilung durch das Los

§ 369 Verteilung durch das Los

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.