§ 37 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 37 RVG Verfahren vor den Verfassungsgerichten

§ 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes: 1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, 2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, 3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und 4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden. (2)