§ 388 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 388 ZPO Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.