(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) 1Die Gebühr beträgt für
1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10 2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20 3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20 4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10
1. | die Abschlußvorarbeiten | 1/10 bis 5/10 |
2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 bis 10/10 |
3. |
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