§ 4 BRKG
FNA: 2032-28
Fassung vom: 26.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2250 vom 2021-06-28

§ 4 BRKG Fahrt- und Flugkostenerstattung

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

BRKG ( Bundesreisekostengesetz )

(1) 1Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. 2Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. 3Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. 4Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. (2) 1Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 2Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann. (3)