§ 4 UStDV
FNA: 611-10-14-1
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199 vom 2023-07-20

§ 4 UStDV Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen: 1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten; 2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.