§ 404 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 404 SGB V Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz

§ 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Personen, die weder 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind, 2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen, 3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § Absatz a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § Absatz a Satz 1 Nummer in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § Absatz a Satz 1 Nummer in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen.