§ 41 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 41 SGB VII Wohnungshilfe

§ 41 Wohnungshilfe

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist. (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft. (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.