§ 42 f HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 42 f HWO (Fortbildungsprüfungsregelungen der Kammern)

§ 42 f (Fortbildungsprüfungsregelungen der Kammern)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen: 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen, 3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und 4. das Prüfungsverfahren. (3) 1Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde, 1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42 b Absatz 2 und 3 sowie des § 42 a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Geprüfter Berufsspezialist für" oder "Geprüfte Berufsspezialistin für", 2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42 c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Bachelor Professional in", Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die Handwerkskammer ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.