1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42 j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42 k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
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