§ 436 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54 vom 2024-02-21

§ 436 FamFG Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.