§ 44 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 08.10.2023

§ 44 EGZPO Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. (2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.