§ 44 InvStG
FNA: 610-6-18
Fassung vom: 19.07.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 44 InvStG Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.