§ 47 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19 vom 2022-12-21

§ 47 SGB VIII Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. 2Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. (2)