§ 48 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 48 HWO (Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses)

§ 48 (Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. (3) Ein Beisitzer muss 1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist. (5)