§ 489 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 489 HGB Kündigung durch den Befrachter

§ 489 Kündigung durch den Befrachter

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) 1Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: 1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder 2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht). 2Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist. (3)