§ 496 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 496 ZPO Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.