§ 5 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 5 EKV Durchführung des Vertrages

§ 5 Durchführung des Vertrages

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Der Vertrag wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ersatzkassen und den Gliederungen des VdAK/AEV (im folgenden "VdAK/AEV") durchgeführt, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung des Vertrages soll vor Inanspruchnahme der Arbeitsgemeinschaft (§ 50) eine örtliche Verständigung angestrebt werden. (3) Für die Durchführung des Vertrages entrichten die Ersatzkassen eine Beteiligung an den Verwaltungskosten, deren Höhe in den Gesamtverträgen zu regeln ist.