§ 5 VBVG
FNA: 400-16
Fassung vom: 21.04.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866 vom 2019-06-22

§ 5 VBVG Fallpauschalen

§ 5 Fallpauschalen

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung, 2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und 3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) 1Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. 2Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 3Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (3)