§ 51 d HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 51 d HWO (Regelung des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens)

§ 51 d (Regelung des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln 1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung, 2. die Durchführung der Prüfung, 3. die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses, 4. die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder, 5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen, 6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission, 7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,